Der Umstand, dass sich eine gemäß § 53 Abs. 1 GSpG angeordnete Beschlagnahme als rechtswidrig erweist oder erwiesen hat, führt nicht dazu, dass eine gemäß § 54 Abs. 2 GSpG verfügte Einziehung desselben Gegenstandes rechtswidrig wäre, haben doch beide Sicherungsmaßnahmen unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen. So kann sich beispielsweise die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten im hiefür maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mangels Vorliegens eines ausreichend substantiierten Verdachtes als rechtswidrig erweisen und die sodann verfügte Einziehung dieser Geräte aufgrund der Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens, weil ein Tatbild des § 52 Abs. 1 GSpG in objektiver Hinsicht verwirklicht ist, dennoch gerechtfertigt sein.
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