Von der Durchführung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal die mitbeteiligte Partei ihren vor dem BFG, einem Tribunal im Sinn der EMRK, gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen hatte (vgl. VwGH 23.4.2014, 2013/07/0276, VwSlg 18830 A/2014, mwN).
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