Ra 2020/15/0071 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus der gesetzlichen Regelung, dass die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt verzichten können, ist der Schluss zu ziehen, dass eine Partei, der gegenüber die Frist des § 44 Abs. 6 VwGVG für den Zeitraum zwischen Ladung und mündlicher Verhandlung nicht eingehalten worden ist, ausdrücklich auf die Ausschöpfung dieser in § 44 Abs. 6 VwGVG vorgesehenen Vorbereitungszeit von zwei Wochen verzichten kann (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 44 VwGVG, K 19).