Ra 2020/15/0071 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 44 Abs. 5 VwGVG verwendete Wortfolge hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Entfall der mündlichen Verhandlung nicht damit begründet werden könne, dass sich die Parteien auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts nicht zu einem Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung geäußert hätten (vgl. z.B. VwGH 19.3.2018, Ra 2017/17/0871; und 30.8.2018, Ra 2017/17/0724).