Ra 2020/13/0044 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Rahmen des Abgabenverfahrens durften im Hinblick auf den formulierten Vorbehalt die aus dem Rechtshilfeverfahren (im Rahmen des Strafverfahrens) mit der Schweiz gewonnenen Beweismittel - jedenfalls ohne Einholung einer allfällig ergänzenden Zustimmung der Schweizerischen Behörden - nicht verwendet werden. Da auch im Rahmen eines Sicherstellungsverfahrens ein konkreter Sachverhalt festzustellen ist und hiezu Beweise zu würdigen und damit zu verwerten sind, gilt das Beweisverwertungsverbot auch im Rahmen dieses Verfahrens. Das Finanzamt war aber berechtigt und verpflichtet, den von ihm zur Sicherstellung Herangezogenen zu einem möglichen Zufluss von Vermögen zu hören.