JudikaturVwGH

Ra 2020/11/0086 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 2020

Es ist davon auszugehen, dass es dem Willen des (Grundsatz-)Gesetzgebers entspricht, dass - übereinstimmend mit dem Wortlaut des Gesetzes - vom Grundsatz der dauernden ärztlichen Anwesenheit in der Krankenanstalt abweichende Regelungen nur für selbständige Ambulatorien für physikalische Therapie, nicht aber auch für andere Arten selbständiger Ambulatorien bestehen. Angesichts des klaren Wortlautes, der Systematik und der Entwicklung des § 31 Abs. 2 Krnt KAO 1999 (§ 8 Abs. 1 KAKuG) liegen fallbezogen (die Revisionswerberin betreibt ein entwicklungsdiagnostisches/therapeutisches Ambulatorium für Kinder) die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion (vgl. zu dieser etwa VwGH 28.2.2017, Ra 2017/11/0002; 27.7.2017, Ro 2017/07/0003; jeweils mwN) des Grundsatzes der dauernden ärztlichen Anwesenheit in der Krankenanstalt um selbständige Ambulatorien der Art, wie sie von der Revisionswerberin betrieben werden, nicht vor.

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