Die Rechtsansicht des VwG, es dürfe bei Verhängung einer (einzigen) Geldstrafe die Anzahl der unterlassenen Meldungen berteffend die Überlassung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG 2016 nicht erschwerend berücksichtigt werden, ist unzutreffend. Mit dieser Rechtsauffassung kann sich das VwG insbesondere weder auf das hg. Erkenntnis Ra 2019/11/0033 bis 0034 noch auf das dort zugrunde liegende Urteil des EuGH vom 12. September 2019, C-64/18 u.a., Maksimovic, berufen.
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