JudikaturBVwG

W203 2302666-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
19. Dezember 2024

Spruch

W203 2302666-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , beide vertreten durch KOMWID Kompein Widmann Partner, Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 30.10.2024, GZ: 2024-0.784.637 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besucht seit dem Schuljahr 2021/22 die XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).

2. Im Jahreszeugnis 2022/2023 war der BF im Pflichtgegenstand XXXX mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden.

3. Im Schuljahr 2023/24 wiederholte der BF die 2. Klasse und wurde im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand XXXX abermals mit „Nicht genügend“ beurteilt.

4. Am 02.09.2024 trat der BF zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand XXXX an, welche erneut mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

5. Am 06.09.2024 entschied die Klassenkonferenz, dass der BF nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

6. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Widerspruch.

7. Mit mit 09.09.2024 datiertem Schreiben erstattete die gegenständliche Schule eine Stellungnahme zum Widerspruch des BF und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die Wiederholungsprüfung korrekt stattgefunden habe und die erforderlichen Grundkompetenzen vom BF nicht erfüllt worden seien.

Weiters gab die gegenständliche Schule an, der BF habe selbst nach dem Wiederholen der 2. Klasse große Schwierigkeiten gehabt, sich auf die Anforderungen der Schule einzustellen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF über die Kompetenzen verfüge, die Schule erfolgreich zu absolvieren.

8. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) ließ ein Gutachten zur Feststellung der Richtigkeit der Beurteilung der Wiederholungsprüfung aus XXXX mit „Nicht genügend“ erstellen.

Die zuständige Schulaufsicht in Person von XXXX (BMBWF) kam in ihrem Gutachten vom 13.09.2024 zusammengefasst zum Ergebnis, dass der BF aus den genannten fachinhaltlichen Gründen (gravierende Mängel bei der Protokollierung beider Proben, bei der Auswertung der Extinktionswerte und der Erstellung der Kalibrationsgerade) grundlegende Kompetenzen in den Bereichen „Graphische Auswertung von bei Messungen erhaltenen Ergebnissen“ und „Berechnung von Analyseergebnissen“ nicht nachweisen habe können. Der BF habe damit die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes mit Ausnahme der abgegebenen Konzentration zur komplexometrischen Zinkbestimmung in wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt und sei somit die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit „Nicht genügend“ zu bestätigen.

9. Mit Schreiben vom 17.09.2024 wurde dieses Gutachten dem BF zur Stellungnahme übermittelt.

10. Mit Stellungnahme vom 07.10.2024 brachte der BF vor, dass die Wiederholungsprüfung mit formalen und inhaltlichen Fehlern behaftet gewesen sei, da die Prüfung ua an einem dem BF unbekannten Gerät durchgeführt worden sei.

11. In ihrer „ergänzenden Stellungnahme“ vom 14.10.2024 führte die zuständige Schulaufsicht aus, dass aufgrund des neuen Sachverhalts, nämlich der Verwendung eines dem BF unbekannten Gerätes bei der Wiederholungsprüfung, nicht festgestellt werden könne, ob die angefochtene Beurteilung richtig oder unrichtig sei und dass dem Antrag, den BF zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen, gefolgt werde.

12. Mit Verfügung vom 16.10.2024 wurde das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 SchUG unterbrochen und der BF zu einer kommissionellen Prüfung im Pflichtgegenstand XXXX zugelassen.

13. Der BF trat zur kommissionellen Prüfung am 25.10.2024 an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.

14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2024 wurde der Widerspruch des BF gemäß § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 71 Abs. 4 und 6 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) abgewiesen und ausgesprochen, dass der BF zum Aufsteigen in die 3. Klasse der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei.

15. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 11.11.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Zusammengefasst brachte der BF vor, dass die kommissionelle Prüfung unangemessen schwer gewesen und daher rechtsfehlerhaft sei. Entgegen der Stoffabgrenzung sei eine Calcium- neben einer Magnesiumprobe abgefragt worden. Zudem führte der BF ins Treffen, der Prüfer habe den Lehrstoff dahingehend abgegrenzt, dass jene Beispiele nicht geprüft werden, welche der BF im vergangenen Schuljahr bereits erfolgreich durchgearbeitet habe. Während der Prüfung sei eine Diskussion dahingehend aufgekommen und dem BF anschließend eine neue Aufgabenstellung gegeben worden. Diese Vorgehensweise habe den BF so sehr gestresst, dass er nicht mehr konzentriert weiterarbeiten haben könne. Außerdem sei die neue Aufgabenstellung unangemessen schwer gewesen und auch die Benotung sei besonders streng und inadäquat erfolgt.

16. Mit Schriftsatz vom 15.11.2024 (eingelangt am 18.11.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF besucht seit dem Schuljahr 2021/22 die gegenständliche Schule.

Im Schuljahr 2023/24 wiederholte der BF die 2. Klasse der gegenständlichen Schule und wurde im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand XXXX – wie bereits im Jahreszeugnis 2022/2023 - mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.

Der BF trat am 02.09.2024 zur Wiederholungsprüfung an, welche mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

Am 06.09.2024 entschied die Klassenkonferenz, dass der BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. a SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

Am 13.09.2024 erstattete die Schulaufsicht ein pädagogisches Gutachten und am 14.10.2024 eine ergänzende Stellungnahme, deren Resümee wie folgt lautet:

„Aus den im ursprünglichen Gutachten genannten fachinhaltlichen Gründen (gravierende Mängel bei der Protokollierung beider Proben, bei der Auswertung der Extinktionswerte und der Erstellung der Kalibrationsgerade) konnte der Schüler grundlegende Kompetenzen in den Bereichen „Graphische Auswertung von bei Messungen erhaltenen Ergebnissen“ und „Berechnung von Analyseergebnissen“ zwar nicht nachweisen. Da allerdings die Punkteübersicht in der Aufgabenstellung fehlt und damit dem Widerspruchswerber keine Angabe zur Punkteverteilung und Gewichtung der Aufgabenstellung vorlag, wird davon ausgegangen, dass er nicht gezielt darauf hinarbeiten konnte, hinreichend Punkte zur Erfüllung der Aufgabenstellung zu erlangen. Zusätzlich ergibt sich als neuer Sachverhalt, dass der Widerspruchswerber den Ein-Strahl-Photometer in der praktischen Anwendung zum ersten Mal in der Prüfungssituation verwendet hat. Dies führte möglicherweise zur Verunsicherung des Schülers und damit verbundenem höheren Zeitaufwand. Damit ist es nicht möglich, sich ein eindeutiges Urteil über die erbrachte Leistung zu bilden. Dem Antrag, den Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen, wird gefolgt.“

Von der zuständigen Schulbehörde wurde daraufhin für den 25.10.2024 eine kommissionelle Prüfung angesetzt.

Über diese Prüfung wurde ein ordnungsgemäßes Protokoll geführt, aus welchem sich der tatsächliche Prüfungsverlauf und die Richtigkeit der Beurteilung der Prüfungsleistungen nachvollziehen lassen.

Die Prüfung umfasste im Aufgabenbereich „1) Volumetrische Probe“ ursprünglich die komplexometrische Bestimmung einer Calcium- sowie einer Magnesium-Konzentration. Die Aufgabe wurde während der Prüfung durch eine Zink-Bestimmung ersetzt.

Zu Prüfungsbeginn wurden die Aufgabenstellung, die Punktevergabe und die Arbeitsanleitungen besprochen. Der BF bestätigte die Klarheit der Aufgabenstellung.

Der BF konnte während der kommissionellen Prüfung die grundlegenden Kompetenzen zur Volumetrie und zur Bedienung der Analysegeräte gemäß Lehrplan der gegenständlichen Schule nicht erfüllen und wurde daher mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellungen zur negativen Beurteilung des BF im Pflichtgegenstand XXXX im vorangegangenen Schuljahr ergeben sich im Wesentlichen aus der Stellungnahme der gegenständlichen Schule und der im Verwaltungsakt aufliegenden Zeugnisübersicht.

Dass der BF die kommissionelle Prüfung nicht bestanden hat und diese daher mit der Note „Nicht genügend“ zu beurteilen war, ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll. Aus diesem gehen die Prüfungsmodalitäten und der allgemeine Ablauf der Prüfung klar hervor. Zu Prüfungsbeginn wurden gemeinsam mit dem BF die Aufgabenstellung, die Punktevergabe und die Arbeitsanleitungen besprochen. Dieser bestätigte auf Rückfrage, dass die Aufgabenstellung klar ist. Auch auf die vom BF beanstandete Stoffabgrenzung, die er erst nach zehn Minuten monierte, wurde entgegenkommend reagiert und wurden die Proben – wie festgestellt – ersetzt. Zudem fand ein beratendes und beruhigendes Gespräch mit dem BF statt und er bejahte die Frage, ob er zur Weiterarbeit in der Lage sei. Dem BF war es auf seine Anfrage hin gestattet, seine Laborunterlagen des vergangenen Schuljahres zu verwenden und auch eine Hilfestellung wurde gegeben. Insgesamt erreichte der BF lediglich 3 von 20 möglichen Punkten, weshalb die Prüfung insgesamt negativ gewertet wurde. Der beiliegenden Aufgabenstellung war zu entnehmen, dass mehr als 10 Punkte nötig gewesen wären, um die Vorgaben im überwiegenden Ausmaß zu erfüllen und eine positive Beurteilung zu erlangen. Die Beurteilung erfolgte insgesamt nachvollziehbar, plausibel und eindeutig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), lauten (auszugsweise):

Wiederholungsprüfung

§ 23 (1) Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

1. der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder

2. der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder

3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;

hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.

[…]

(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

Aufsteigen

§ 25 (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71 (1) […]

(2) Gegen die Entscheidung, […]

c) dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung […]

bb) nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen in Verbindung mit § 25 zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat

[…]

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. […]

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

[…]

Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

§ 77a (1) […]

(2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:

[…]

6. Wiederholungsprüfungen (§ 23)

Gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

3.1.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und zwar aus folgenden Erwägungen:

Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die Klassenkonferenz zu Recht entschieden hat, dass der BF nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung nicht berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen (vgl. § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG).

Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist gemäß § 25 Abs. 1 SchUG, dass das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist eine Schülerin bzw. ein Schüler ferner zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin bzw. der Schüler auf Grund ihrer bzw. seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nach Einlangen des Widerspruchs ein nicht zu beanstandendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt, in dessen Rahmen insbesondere auch ein pädagogisches Gutachten der zuständigen Schulaufsicht eingeholt wurde. Nachdem der BF zum eingeholten Gutachten Stellung bezog, wurde eine weitere „ergänzende Stellungnahme“ durch die zuständige Schulaufsicht erstattet, in welcher diese - wie beweiswürdigend dargelegt wurde - zum Schluss kam, dass aufgrund des neuen Sachverhalts, nämlich der Verwendung eines dem BF unbekannten Gerätes bei der Wiederholungsprüfung, nicht festgestellt werden konnte, ob die angefochtene Beurteilung richtig oder unrichtig ist und dass dem Antrag, den BF zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen, zu folgen war.

Hervorzuheben ist insbesondere, dass der BF die kommissionelle Prüfung - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - mit eindeutig negativem Ergebnis absolviert hat, was insbesondere auch daraus folgt, dass er lediglich 3 von 20 möglichen Punkten erreichte. Die Ergebnisse des BF aus seiner Analyse ergaben bei beiden Proben eine Abweichung von 16,6% bzw. 21,5%, wobei für eine positive Beurteilung eine Abweichung von nicht mehr als 1,6% bei der ersten Aufgabe und nicht mehr als 6,5% bei der zweiten Aufgabe erforderlich gewesen wäre. Noch eindeutiger verhält es sich bei der Protokollierung seiner Analyse, wonach die Fehler des BF auf grundlegende Wissenslücken hinwiesen. Somit sind beide Prüfungsteile eindeutig negativ zu beurteilen, weswegen auch die Gesamtbeurteilung mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgte.

Soweit der BF vorbringt, bei der Durchführung der Prüfung sei deswegen ein Mangel vorgelegen, weil er durch bestimmte Vorgänge während der Prüfung in seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Die schulrechtlichen Bestimmungen enthalten keine Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen Prüfungen angefochten werden können. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts können aber die Regelungen und Kriterien betreffend die Anfechtungsmöglichkeiten von Prüfungen an Universitäten auch auf schulische Prüfungen umgelegt werden, insbesondere wenn es sich dabei nicht um Pflichtschulen, sondern um höhere Schulen mit Schülern an der Grenze zum Erwachsenenalter handelt, was verfahrensgegenständlich der Fall ist. Diesbezüglich räumt § 79 Abs. 1 UG eine Anfechtungsmöglichkeit für den Fall ein, dass „die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist“. Damit wird deutlich, dass im Rahmen einer „Exzesskontrolle“ nur „schwere Mängel“ einer nachprüfenden Kontrolle unterliegen sollen und gegebenenfalls zu einer Aufhebung der Prüfung und Wiederherstellung der ursprünglichen Prüfungsantrittsmöglichkeiten führen. Eine inhaltliche Überprüfung der Beurteilung, die im Endergebnis zu einer verwaltungsgerichtlichen Änderung der Beurteilung führt, ist aber jedenfalls ausgeschlossen. [vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 79 Rz 5-7 samt der zitierten Judikatur (Stand 1.9.2023, rdb.at)].

Darüber hinaus gibt es Fehler, die so gravierend sind, dass man nicht mehr von einer Leistungsbeurteilung durch einen Prüfenden sprechen kann. Solche Fehler sind dann nicht mehr vom Fehlerkalkül des § 79 Abs. 1 UG erfasst und haben die absolute Nichtigkeit der Beurteilung zur Folge. Es muss sich dabei um derart gravierende Mängel handeln, dass man nicht mehr von einer „Prüfung“ im Sinn des Gesetzes sprechen kann. Die also gleichsam jenseits der Schwelle des „schweren Mangels“ iSd. § 79 Abs 1 UG anzusiedeln sind, bei denen man dem Gesetzgeber nicht mehr unterstellen kann, er hätte im Fall der Nichtanfechtung bzw. im Fall der positiven Beurteilung die Gültigkeit einer solchen „Prüfung“ in Kauf nehmen wollen (VwGH 20.08.2021; Ro 2020/10/0025). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG – wie auch durch das Abstellen auf einen „schweren Mangel“ deutlich wird – eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen. Ein „schwerer Mangel“ im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (zB unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. erneut VwGH ebd.). Eine Änderung der Aufgabenstellung während der Prüfung auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann dem nicht gleichgehalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten bei der Prüfung als ein "schwerer Mangel" im Sinn der genannten Bestimmung zu bewerten ist, und dabei die Auffassung vertreten, dass - unter Berücksichtigung des allgemeinen Zieles jeder Prüfung - aufgrund des vom Studierenden geltend gemachten Umstandes, der während der Prüfung aktuell aufgetreten ist, seine Leistungsfähigkeit während derselben soweit herabgesetzt sein muss, dass die Prüfung bei objektiver Betrachtung ihrer Funktion als tauglicher Leistungsnachweis überhaupt nicht mehr gerecht werden kann ("Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten). Eine mit der Prüfung verbundene, durch psychische Angespanntheit hervorgerufene (bloße) Leistungsbeeinträchtigung reicht aber - jedenfalls im Regelfall - nicht aus, um eine unter dem Gesichtspunkt des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG erhebliche "Prüfungsunfähigkeit" des Kandidaten herbeizuführen. Eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten im genannten Sinn liegt daher nur dann vor, wenn er aufgrund des von ihm geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit; vgl. näher die Erkenntnisse vom 12. November 2001, Zl. 2001/10/0159, sowie vom 21. Februar 2001, Zl. 99/12/0336 = VwSlg. 15.557 A; zum Ganzen siehe VwGH vom 23.10.2012, Zl. 2009/10/0105). Auch eine derartige Situation lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Soweit sich der BF auf die Verletzung des Parteiengehörs beruft ist festzuhalten, dass es die belangte Behörde zwar tatsächlich verabsäumt hat, dem BF das Prüfungsprotokoll zur Kenntnis zu bringen, dieser Verfahrensmangel aber dadurch saniert ist, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde und der BF im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, seinerseits dazu Stellung zu nehmen (VwGH 18.02.1986, 85/07/0305; 13.12.1990, 88/06/0014; 03.09.2001, 99/10/0011; 27.02.2003, 2000/18/0040; 11.09.2003, 99/07/0062; 06.11.2003, 2000/07/0234; 07.07.2009, 2009/18/0198). Im angefochtenen Bescheid wurden in dessen Begründungsteil die dem BF zunächst vorenthaltenen Ergebnisse der Beweisaufnahme im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in der Beschwerde darauf Bezug zu nehmen. Der BF hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, sondern lediglich allgemein die Verletzung des Parteiengehörs gerügt. Das bloße Vorbringen der Verletzung einer Verfahrensvorschrift reicht nach ständiger Judikatur des VwGH jedoch nicht aus, um Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, sondern es wäre dafür vielmehr auch konkret darzutun gewesen, welches Vorbringen im Falle der Einräumung des Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Es ist somit Sache des BF, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensverstoßes darzutun (vgl. VwGH 21.02.1996, 96/21/0054; 27.01.2003, 2002/10/0227; 27.02.2003, 2000/18/0040).

Der durch die Verletzung des Parteiengehörs begründete Verfahrensmangel ist somit als saniert anzusehen und nicht mehr aufzugreifen.

Im Sinne der geforderten Einzelfallbetrachtung darf auch nicht außer Acht gelassen werden, um welche Art von Verfahren es sich handelt und in welchem Stadium sich dieses Verfahren befindet. Gegenständlich handelt es sich um ein schulrechtliches Verfahren, in welchem im Sinne des Kindeswohles und der Rechtssicherheit grundsätzlich eine rasche Erledigung anzustreben ist, insbesondere in Verfahren, die die Beurteilung, auf welcher Schulstufe sich ein Kind in einem bestimmten Schuljahr befindet, zum Gegenstand haben. So erklären sich zB auch die sehr kurze Frist von 5 Tagen zur Einbringung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass ein Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (vgl. § 71 Abs. 2 SchUG) oder die generell gekürzten Entscheidungsfristen in Schulrechtsverfahren (vgl. § 73 SchUG, § 27 Abs. 2 SchPflG). Somit ist auch unter diesem Aspekt die Vorgangsweise der belangten Behörde, nach Nichtbestehen der kommissionellen Prüfung den Bescheid zu erlassen, ohne das Protokoll zum Parteiengehör vorab zu übermitteln, nachvollziehbar und im Sinne der Effizienz und gebotenen Raschheit durchaus nicht unüblich.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beurteilung des BF bei der kommissionellen Prüfung und somit auch im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2023/24 im Pflichtgegenstand XXXX mit der Note „Nicht genügend“ nicht zu beanstanden ist und die Klassenkonferenz daher zu Recht entschieden hat, dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

3.1.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.