Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, in C, vertreten durch die Zöllner Zöllner Rechtsanwälte GmbH in 2340 Mödling, Freiheitsplatz 9/1/1, gegen das am 12. März 2025 verkündete und am 22. April 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W136 2287735 1/7E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Jahr 1967 geborene Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen, hinsichtlich seines Punktes A) 1. angefochtenen Erkenntnisses sprach das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber wegen der Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) iVm §§ 8 und 9 Bundes Gleichbehandlungsgesetz (B GlBG) schuldig, weil er dadurch, dass er a) am 2. September 2022 zu D gesagt habe: „Frauen müssen große Brüste haben, weil das sonst unweiblich aussieht“ sowie b) am 12. oder 13. Jänner 2023 E gefragt habe, ob sie müde sei und auf deren Bejahen entgegnet habe: „Kein Wunder, wenn du bei deinem Freund geschlafen hast“, D und E (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: zwei weibliche Lehrlinge) sexuell durch Worte belästigt habe. Über den Revisionswerber wurde hiefür gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 2.500 Euro verhängt und ihm nach § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ein Kostenbeitrag von 380 Euro auferlegt. Mit Punkt A) 2. wurde der Revisionswerber von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend gemacht, dem angefochtenen Erkenntnis seien in Abweichung zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (mit Hinweis auf VwGH 26.2.2009, 2007/09/0104), keinerlei Feststellungen zu entnehmen, wonach der Revisionswerber die Unerwünschtheit seines Verhaltens nach objektivem Maßstab hätte erkennen müssen.
6 Dem ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung festhielt, es erscheine unzweifelhaft, dass die Ausführungen des Revisionswerbers über die Größe der weiblichen Brust oder eine sexuelle Anzüglichkeit für einen weiblichen Lehrling eine demütigende Arbeitsumwelt schaffen würden. Damit qualifizierte das Verwaltungsgericht die dem Revisionswerber vorgeworfenen Äußerungen als Verhaltensweisen, bei denen in Anbetracht der Umstände das Kriterium der objektiv erkennbaren „Unerwünschtheit“ ohne Weiteres jedenfalls erfüllt ist (vgl. dazu VwGH 26.6.2006, 2005/09/0039). Die Revision setzt diesen Erwägungen nichts entgegen und vermag daher nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht disloziert getroffenen Feststellungen seine rechtliche Beurteilung nicht getragen hätten bzw. ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht relevante Tatsachenfeststellungen unterblieben wären.
7 Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision im Folgenden mit einem Abweichen von der in der Revision näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet, indem er Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes der Zahl nach zitiert und Absätze daraus wiedergibt, ist darauf hinzuweisen, dass in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Zulässigkeitsgründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN). Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. In diesem Zusammenhang reicht die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen, so wie dies der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung gemacht hat, nicht aus (vgl. VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164, mwN; siehe jedoch bereits VwGH 4.9.2003, 2000/09/0165, zu den Pflichten eines Vorgesetzten im gegebenen Zusammenhang).
8 Im Übrigen kann aus der zitierten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden, dass die dem Revisionswerber vorgeworfenen Äußerungen seine Verurteilung nicht rechtfertigen würden. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist dieser Rechtsprechung insbesondere nicht zu entnehmen, dass die Verwirklichung der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verletzung seiner Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm §§ 8 und 9 B GlBG mehrfache Einzeläußerungen voraussetzen würde. Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt damit nicht vor.
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, das Verwaltungsgericht habe es in Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Der angefochtenen Entscheidung seien keinerlei Feststellungen zum Ausbildungsstand des Revisionswerbers zu entnehmen. Darüber hinaus sei jegliche Ermittlungstätigkeit „in einem entsprechenden Punkt“ unterlassen, Parteienvorbringen ignoriert und das Parteiengehör verletzt worden. Unter Berücksichtigung seiner im Akt einliegenden Dienstbeschreibung sowie einer nicht erfolgten Schulung sei ersichtlich, dass der Revisionswerber nicht für die Ausbildung von Lehrlingen unterrichtet worden sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht seine Begründungspflicht verletzt, zumal im Hinblick auf die Begrifflichkeiten „sexuelle Belästigung“ und „sexuelle Sphäre“ eine umfassende Begründung geboten sei.
10 Wird ein Verfahrensmangel wie hier Ermittlungs , Begründungs und Feststellungsmängel als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt, so muss bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 7.12.2021, Ra 2020/09/0049, mwN). Mit seinem Vorbringen zeigt der Revisionswerber die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinn der hg. Rechtsprechung jedoch nicht auf.
11 Zudem ist nicht zu erkennen, dass angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu den dem Revisionswerber konkret angelasteten Vorwürfen die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wäre (vgl. zu den Anforderungen an die Begründungspflicht eines Erkenntnisses VwGH 18.4.2024, Ra 2024/09/0002, mwN).
12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit letztlich vor, es existiere keinerlei (gesicherte) Rechtsprechung dahingehend, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Bestrafung für eine allgemeine Aussage, welche sich nicht auf den Erklärungsempfänger beziehe, und für eine allgemeine Aussage über Müdigkeit und Schlaförtlichkeit gebühre. Damit zeigt der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil sich dieses Vorbringen von den festgestellten jeweils personenbezogenen und keineswegs allgemeinen, inkriminierten Äußerungen, des Revisionswerbers entfernt (vgl. VwGH 9.2.2022, Ra 2021/09/0257, mwN).
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und damit im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2025