Ra 2020/06/0106 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der vor der Novelle LGBl. Nr. 47/2017 geltenden Rechtslage betreffend die Anwendung des § 40 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 war maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die nicht fristgerechte Erfüllung der zuvor erfolgten behördlichen Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen, oder die Versagung der Baubewilligung bzw. Untersagung der Bauanzeige. § 40 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 47/2017 sieht nach seinem insoweit klaren Wortlaut hingegen ein Ermessen der Baubehörde vor, ob eine solche Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen, oder eine sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ergehen soll (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur besagten Novelle, RV 33 BlgLT XXX. GP).