JudikaturVwGH

Ra 2024/05/0046 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. August 2025

Für die Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (hier: Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. zum Ganzen VwGH 29.4.2005, 2005/05/0106; 23.6.2010, 2009/06/0007; 21.2.2014, 2013/06/0057 und 0058; 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, jeweils mwN; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 20.3.2003, 2003/06/0044; 19.9.2006, 2005/05/0147; 29.1.2021, Fe 2020/05/0001, jeweils mwN). Eine derartige Sonderregelung besteht im vorliegenden Fall unbestritten nicht. Der Umstand, dass allenfalls eine raschere Entscheidung durch die Baubehörde möglich gewesen wäre (nämlich vor dem Inkrafttreten der Änderung des gegenständlichen Ortsbildkonzeptes), vermag an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern (vgl. dazu erneut VwGH 20.3.2003, 2003/06/0044). Auch das VwG hat - mit den oben für die Verwaltungsbehörden genannten Ausnahmen - seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN).

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