JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0216 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Januar 2025

§ 40 Abs. 1 BauG. sieht ein Ermessen der Baubehörde vor, ob eine Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen, oder eine sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ergehen soll (vgl. VwGH 11.5.2020, Ra 2020/06/0106, mwN). Kommt das VwG zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung wie die Baubehörde, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Baubehörde setzen. Jedoch ist das VwG nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Baubehörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das VwG hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Baubehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. zu allem im Hinblick auf eine Disziplinarstrafe VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007, Rn. 26, mwN).