Rückverweise
Vorliegend hat die Bieterin nicht die Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung begehrt, sondern die Feststellung, dass sie Bestbieterin sei. Eine derartige Feststellungskompetenz ist in den §§ 4 und 7 NÖ VNG nicht vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat - wenn auch zu anderen Landesvergaberechtsschutzgesetzen - bereits festgehalten, dass die Aufzählung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten abschließend ist (vgl. die Nachweise in VwGH 13.11.2013, 2011/04/0034). Dies lässt sich auf die hier maßgeblichen Regelungen des NÖ VNG übertragen.