JudikaturVwGH

Ra 2024/03/0060 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des P O, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 4. April 2024, Zl. LVwG 449 1/2024 R16, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht einen Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses in Bestätigung eines Bescheides des belangten Behörde vom 18. Dezember 2023 gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.

2Der Revisionswerber hatte das Vorliegen eines Bedarfs iSd § 21 Abs. 2 WaffG zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B damit begründet, dass er auf Anfrage von örtlichen Blaulichtorganisationen (Polizei und Feuerwehr) für den Fall eines Blackouts 70.000 bis 90.000 Liter Treibstoff bereithalte, welche im Bedarfsfall mittels Notstromaggregats zur Verfügung gestellt werden können. Eine schriftliche Vereinbarung darüber liege nicht vor. Im Fall eines Blackouts sei mit chaosähnlichen Zuständen nach nur einem 24 stündigen Blackout und der Möglichkeit von Plünderungen in allen Bereichen zu rechnen, weshalb das Tanklager besonders zu schützen sei.

3 Weiters sei er im Hinblick auf seine Tätigkeit als Waffenhändler und Betreiber eines Schießstandes aufgrund dessen, dass sich sein Unternehmen im Industriegebiet auf einem nicht umzäunten Gelände befinde, konkreten Gefahren ausgesetzt. Auf Anfrage von Kunden würde im Zuge einer Verkaufssituation auch ein Probeschießen hinsichtlich jener Waffen durchgeführt, für welche sich der Kunde interessiere. Dafür sei es erforderlich, den Verkaufsraum zu verlassen und über offenes Gelände zum (benachbarten) Schießstand zu gehen, wobei der Revisionswerber in dieser Situation wenn er nicht über einen Waffenpass verfüge die von ihm im Verkaufsraum getragene Waffe in einem Tresor verstauen müsse und das Gelände unbewaffnet überquere, wobei dies für jeden Kunden gut wahrnehmbar sei.

4 Das Verwaltungsgericht kam in seiner rechtlichen Beurteilung mit näherer Begründung und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, dass der Revisionswerber damit nicht habe glaubhaft machen können, außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt zu sein, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne, und dass auch sonst keine Tatsachen bekannt seien, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigten. Es müsse das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Schusswaffen verbundenen Gefahren vor das private Interesse des Revisionswerbers gestellt werden, weil das Mitsichführen von Schusswaffen auch durch eine verlässliche Person mit Gefahren verbunden sei. Es sei daherauch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG kein Waffenpass auszustellen.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In weiterer Folge wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe überwiegend die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes korrekt dargestellt, die Subsumtion des gegenständlichen Sachverhaltes unter die gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes sei aber „teilweise nicht rechtsrichtig“ geschehen. Daran anschließend werden wiederum ohne Bezugnahme auf konkrete Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Umstände angeführt, mit denen der Revisionswerber das Vorliegen einer besonderen Gefährlichkeit seiner Tätigkeit und damit eines waffenrechtlichen Bedarfs zu argumentieren versucht.

10Ein derartiges Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulässigkeit einer Revision zu begründen, weil nicht im Einzelnen dargelegt wird, von welcher konkret bezeichneten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sein soll. Der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, genügt jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 24.3.2021, Ra 2020/03/0126, Rn. 27, mwN).

11Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ist auch die vom Verwaltungsgericht auf dem Boden des § 10 WaffG getroffene Ermessensentscheidung in einer solchen Weise begründet, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht zu prüfen, ob das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde, sodass insofern keine Abweichung von der dazu zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.9.2000, 99/20/0558, und 27.2.2011, 2010/03/0082) besteht. Genausowenig ist zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht dabei (in Abweichung von VwGH 26.6.1985, 83/01/0367, zu § 7 Waffengesetz 1967) nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt oder nicht die allgemeinen Interessen an der Abwehr der mit dem Führen von Waffen verbundenen Gefahren den privaten Interessen des Revisionswerbers gegenübergestellt hätte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich eine spezifische Gefährdung des Revisionswerbers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Waffenhändler verneint und im Hinblick auf mögliche Gefahrensituationen im Falle eines Blackouts auf die Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen durch den Einsatz von privater Waffengewalt und die Zuständigkeit der Sicherheitspolizei zur Abwehr derartiger Angriffe abgestellt.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2025