Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage ist. Der EGMR hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385-0407, Rn. 20; 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, Rn. 21, jeweils mwN).