Spruch
W156 2296590-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer = BF), vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (belangte Behörde, AMS) vom XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wegen Abweisung des Antrages auf Zulassung als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) von XXXX (Mitbeteiligter = MB), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang:
1. MB stellte einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 12 AuslBG.
2. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab.
3. Dagegen erhob die vertretene BF fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
5. Die vertretene BF beantragte die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vor das BVwG.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
7. An der mündlichen Verhandlung nahmen die BF, deren Rechtsvertretung, der MB, ein Dolmetscher und eine Vertreterin der belangten Behörde teil.
1. Feststellungen:
Am XXXX stellte der MB den Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot Karte für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG.
Am XXXX wurde der Antrag auf die Rot-Weiß-Rot Karte für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG dahingehend modifiziert, dass nunmehr ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG an die zuständige Niederlassungsbehörde gestellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 23 S. 3). Dem BVwG wurde die Antragsmodifikation übermittelt (vgl. OZ 24).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist die Disposition über einen Antrag so lange zulässig, als dieser noch nicht erledigt ist. Ist der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet, so ist eine Antragsänderung oder -zurückziehung bis zur Bescheiderlassung durch die Behörde bzw. im Falle einer Beschwerde bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde möglich.
In seinem Erkenntnis vom 20.05.2022, Ra 2019/22/0074, hat VwGH dazu ausgesprochen, dass eine wesentliche Antragsänderung iSd. § 13 Abs. 8 AVG, die also das „Wesen“ der Sache betrifft, als neue Antragstellung – unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags – zu werten ist (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0021).
Die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides, sodass das VwG in diesem Fall angehalten wäre, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210). (VwGH 15.12.2023, Ra 2023/09/0139)
3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde zunächst ein Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 12 AuslBG gestellt, welcher nunmehr auf einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG modifiziert wurde.
Bei dieser neuen Antragstellung handelt sich um eine wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG und somit um eine konkludente Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags, weshalb die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen ist.
3.3. Somit war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.