Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 kommt der Beschwerde gegen eine Entscheidung mit der ein Asylfolgantrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird (von Gesetzes wegen) keine aufschiebende Wirkung zu, was gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz BFA-VG 2014 zur Folge hat, dass die Entscheidung durchsetzbar ist. Demnach endete das dem Fremden zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Erlassung dieses Bescheides des BFA, da die aufschiebende Wirkung in der Folge vom VwG gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG 2014 nicht zuerkannt wurde. Der Tatbestand des § 58 Abs. 9 Z 2 erster Fall AsylG 2005 war daher nicht erfüllt.
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