Eine Versicherungserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG ist keine Wissenserklärung. Sie ist als Willenserklärung des Versicherten darauf gerichtet, in die Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung einbezogen werden zu wollen (opting in).
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