Ra 2019/08/0143 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Versicherungserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG ist keine Wissenserklärung. Sie ist als Willenserklärung des Versicherten darauf gerichtet, in die Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung einbezogen werden zu wollen (opting in).