Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.09.2024, Beitragsnummer XXXX , mit dem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 24.09.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt vom 30.04.2024 ab.
2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 21.10.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
3. Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt gingen am 05.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.07.2025 um Vorlage weiterer Unterlagen, da eine abschließende Beurteilung der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung vom ORF-Beitrag bzw. für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FezG unterschreitet, aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen nicht möglich war.
5. Mit am 21.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe vom 14.07.2025 gab die Beschwerdeführerin bekannt, die Beschwerde zurückziehen zu wollen. Die ORF-Beiträge seien beglichen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 30.04.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie einen Antrag auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt bei der belangten Behörde ein, über welchen diese am 24.09.2024 absprach.
1.2. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde vom 21.10.2024 zog die Beschwerdeführerin am 21.07.2025 mit den Worten „Antrag auf Zurückziehung der Beschwerde […] Ich möchte die oben genannte Beschwerde zurückziehen. […]“ zurück.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag und der Beschwerdezurückziehung.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
3.1.1. Gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide ist gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
3.1.2.Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.
3.2. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
3.2.1.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keinem besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 7 VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 09.06.2020, Ra 2019/08/0143).
3.2.2. Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde vom 21.10.2024 mit Eingabe vom 14.07.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2025 eingelangt, zurück.
Fallbezogen sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).