Spruch
W139 2308475-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 03.06.2024, GZ. XXXX , Beitragsnummer XXXX , mit dem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages abgewiesen wurde:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit am 05.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingelangtem Antragsformular begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages. Er kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an und gab an, dass in seinem Haushalt vier weitere Personen ( XXXX leben würden.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Mitteilung über den Leistungsanspruch (Arbeitslosengeld vom 29.12.2023 bis zum 26.09.2024) des Beschwerdeführers vom 11.12.2023;
Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers und der XXXX (Befreiung vom 30.12.2023 bis zum 08.05.2024) vom 02.01.2024.
2. Die belangte Behörde richtete daraufhin am 05.04.2024 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem er darauf hingewiesen wurde, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden. Dezidiert wurde er zu Nachweisen über die aktuellen Bezüge der XXXX und der XXXX aufgefordert.
3. Der Beschwerdeführer übersandte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
4. Mit Bescheid vom 03.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend führte sie aus, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht zur Gänze vorliegen würden.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 24.06.2024 Beschwerde. Er begründete sein Rechtsmittel damit, dass er Alleinverdiener der Familie sei. XXXX hätten keine eigenen Einkommen.
Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigefügt:
Haftungserklärung des Beschwerdeführers vom 24.04.2023;
Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers und der XXXX (Befreiung vom 02.05.2024 bis zum 01.05.2025) vom 07.06.2024;
Rezeptgebührenbefreiung der XXXX (Befreiung vom 02.05.2024 bis zum 01.05.2025) vom 14.06.2024;
Mitteilung über Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (Kinderbetreuungsgeld vom 10.05.2023 bis zum 08.05.2024) der XXXX vom 31.07.2023.
6. Am 06.02.2025 langte ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages bei der belangten Behörde ein. Zugleich ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers und der XXXX (Befreiung vom 02.05.2024 bis zum 01.05.2025) vom 07.06.2024;
Rezeptgebührenbefreiung der XXXX (Befreiung vom 02.05.2024 bis zum 01.05.2025) vom 14.06.2024;
Meldezettel;
Haftungserklärung des Beschwerdeführers vom 24.04.2023;
Erklärung der XXXX , aktuell über kein Einkommen zu verfügen, vom 05.02.2025.
7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 03.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 16.04.2025 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, seine Beschwerde zurückzuziehen. Die belangte Behörde leitete dieses Schreiben am 17.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht weiter.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer brachte am 05.01.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages für die Adresse „ XXXX “ ein, über den die belangte Behörde am 03.06.2024 absprach.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde vom 24.06.2024 zog der Beschwerdeführer am 16.04.2025 unter Bezugnahme auf den „Einspruch gegen Bescheid(GZ: XXXX Beitragsnummer XXXX mit den Worten „Hiermit möchte ich ihnen mitteilen, XXXX , geboren am XXXX , dass ich der Beschwerde Zurückziehe.“ zurück.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Behörden- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 01.01.2024 und der Beschwerdezurückziehung vom 16.04.2025.
3. Rechtliche Beurteilung
ZU SPRUCHPUNKT A)
3.1. Zurückziehung der Beschwerde
Mit Äußerung vom 16.04.2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog seine Beschwerde vom 24.06.2024 zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keinem besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 7 VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 09.06.2020, Ra 2019/08/0143).
Fallbezogen sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
3.2. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Zu Spruchpunkt B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).