Rückverweise
Die bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Oberösterreich räumen - anders als etwa jene im Burgenland (vgl. VwGH 29.5.1990, 89/05/0220) - den Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht in Bezug auf die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und daraus resultierenden Immissionen nicht ein (vgl. VwGH 15.2.2011, 2009/05/0217, mwN).