Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antragsvorbringen
1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die "Änderung Nr 002 zum Flächenwidmungsplan Nr 5 der Marktgemeinde Altmünster, beschlossen am 25.03.2014 sowie die Änderung Nr 145 zum Flächenwidmungsplan Nr 5 der Marktgemeinde Altmünster, beschlossen am 19.03.2024" aufheben.
1.1. Mit den genannten Änderungen des Flächenwidmungsplanes seien 2014 das nunmehrige Grundstück Nr 53/2, KG Altmünster, von Grünland in Bauland-Wohngebiet und 2024 das Grundstück Nr 53/1, KG Altmünster, von "Grünland: Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche" in "Grünland Erholungsfläche-Garten" umgewidmet worden. Die zweite Umwidmung habe dem Ziel der Verkehrserschließung des Baugrundstückes Nr 53/2 gedient, da in der Widmung "Grünland Erholungsfläche-Garten" die Errichtung einer "wenig bis leicht versiegelten Zufahrtsstraße" zulässig sein solle.
1.2. Der Antragsteller sei Eigentümer des Grundstückes Nr 54/4, KG Altmünster. Dieses liege in unmittelbarer Nachbarschaft der Grundstücke Nr 53/1 und 53/2. Er sei von den Umwidmungsmaßnahmen unmittelbar betroffen, weil die geplante Aufschließung der Bauparzelle Nr 53/2 über das Grundstück Nr 53/1 eine Zufahrt über das öffentliche Grundstück Nr 208 notwendig mache und dementsprechend der (Baustellen-)Verkehr über diese Straße und an drei Seiten unmittelbar an seinem Haus vorbeigeführt werden solle. Da die Zufahrtsstraße zur Parzelle Nr 53/1 über die öffentliche Straße im Kurvenbereich nördlich des Grundstückes des Antragstellers für Bauzufahrten zu schmal sei, sei es für Lkws (erwartet würden ca 200 Lkw-Fahrten) notwendig, im Kurvenbereich den asphaltierten Vorplatz des Antragstellers mitzubenützen. Da er mit einer derartigen Eigentumsbeschränkung nicht einverstanden sei, habe er dort Betonpflöcke zur Sicherung seines Eigentums aufgestellt, sei allerdings von der belangten Behörde zur Entfernung der Betonpflöcke aufgefordert worden.
1.3. Zumal der Flächenwidmungsplan die Grundlage für die Baubewilligung und für die Erschließung über eine Zufahrt darstelle, erfasse dieser auch die Rechtssphäre der Nachbarn bzw Anrainer und sohin jene des Antragstellers. Es liege daher ein direkter Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn vor, zumal mit Bescheid vom 11. September 2024 eine Baubewilligung für das Grundstück Nr 53/2 erteilt worden sei und sich daher bereits tatsächliche Auswirkungen zeigten (wie beispielsweise durch die Einrichtung der Bauzufahrt).
1.4. Zwar könnten Nachbarn im Baubewilligungsverfahren Einwendungen andeuten, die sich auf Vorgaben im Flächenwidmungsplan richteten, die nicht bloß dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft zu Gute kämen. Es wäre sohin ganz allgemein ein "Umweg" über eine Beschwerde gegen die Baubewilligung möglich. Bezogen auf die konkrete Situation sei dies jedoch nicht der Fall: Das Bauvorhaben, für das die Bewilligung erteilt worden sei, befinde sich auf dem Grundstück Nr 53/2. Das Grundstück des Antragstellers grenze zwar direkt an das Grundstück Nr 53/1 an, das zur Erschließung vorgesehen sei. Das Grundstück Nr 53/2 selbst liege jedoch nicht mehr in der Entfernung des §31 Abs1 Z1 Oö BauO 1994, weshalb der Antragsteller nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens gewesen sei. Ein "Umweg" sei ihm sohin nicht nur nicht zumutbar, sondern rechtlich nicht möglich.
II. Zur Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
3. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit einer Anfechtung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen in seiner ständigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine – für die Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B VG erforderliche – aktuelle Betroffenheit nicht vorliegt, soweit jemandem als Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt, einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan im Bauplatzerklärungs- oder Baubewilligungsverfahren geltend zu machen, zumal die aktuelle Betroffenheit erst durch die Bauplatzerklärung bzw die Erteilung der Baubewilligung im Bauverfahren entsteht (vgl VfSlg 12.587/1920, 12.636/1991).
4. Insofern aber eine Person – wie im vorliegenden Fall vom Antragsteller behauptet – mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn dem Antragsteller im baurechtlichen Verfahren keine Nachbareigenschaft zukommt, so können ihn die angefochtenen Verordnungen auch nicht in seiner Rechtssphäre berühren, sodass es an der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 BVG mangelt (vgl VfSlg 14.839/1997; VfGH 11.12.2024, V112/2024). Die bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Oberösterreich räumen den Nachbarn auch kein subjektiv-öffentliches Recht in Bezug auf die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und daraus resultierende Immissionen ein (vgl VwGH 26.3.2019, Ra 2019/05/0017, mwN).
III. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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