JudikaturVwGH

Ro 2018/22/0001 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2018

Der Umstand, dass die Behörde den Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung "ohne eine weitere Prüfung" (siehe die Erläuterungen zum FNG 2014, RV 1803 BlgNR 24. GP, 77) der Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 verpflichtend zu erteilen hat, vermag eine Kompetenz des BFA zum Widerruf einer erfolgten Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu begründen.

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