Rückverweise
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es - in Übereinstimmung mit den Erläuterungen (Hinweis 135 BlgLT 29. GP 13 f) - für das Vorliegen eines Wettterminals (iSd GVStG) maßgeblich, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz (selbst) bestimmen kann (vgl. VwGH 20.1.2016, 2013/17/0902; 27.6.2018, Ra 2017/15/0079, mwN). Zwar reicht für das Vorliegen eines Wettterminals die abstrakte Eignung der technischen Einrichtung zur Wettteilnahme aus. Es entspricht aber der - aus den Erläuterungen hervorgehenden - Absicht des Gesetzgebers, dass ein für viele verschiedene Zwecke einsetzbares Gerät, wie es ein Computer oder auch ein Mobiltelefon ist, nicht jedenfalls als Wettterminal zu behandeln ist. Hiefür ist es notwendig, dass die technische Einrichtung (auch) zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme (und der Erzielung von Einnahmen daraus) aufgestellt wurde.