Ro 2018/15/0005 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 205 Abs. 1 BAO sind jeweils Differenzbeträge zu verzinsen, insbesondere jene, die sich aus einer Gegenüberstellung einer neuerlichen Abgabenfestsetzung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben. Bei Abänderungen von Abgabenfestsetzungen ergibt sich der zinsenrelevante Differenzbetrag also aus der nunmehr vorgeschriebenen Abgabe abzüglich der bisher vorgeschriebenen Abgabe (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, 311 BlgNR 21. GP 196). Es ist daher zutreffend, wenn das Finanzamt jeweils nach Abänderung der zugrunde liegenden Abgabe (Körperschaftsteuer 2006) neue (weitere) Anspruchszinsenbescheide erlassen hat (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 35; vgl. auch § 217 Abs. 8 lit. b BAO und hiezu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP 201; in Bezug auf § 205 Abs. 1 BAO liegt jeweils eine neue "Sache" vor). Der Gesamtbetrag der Anspruchsverzinsung dieser Abgabe ergibt sich damit aus einer Saldierung dieser mehreren Anspruchszinsenbescheide.