Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH, Wiesnerstraße 2, 4950 Altheim, über die Beschwerde vom 26. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. März 2025 über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Nach Abschluss der Betriebsprüfung (BP-Bericht vom 13.5.2024) erging (erstmalig) der Einkommensteuerbescheid 2021 am 22.5.2024. Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2021 mit 167.848,00 € festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 22.5.2024 setzte das Finanzamt (FA) aufgrund dieser Einkommensteuernachforderung (bisher 0,00) die Anspruchszinsen für 2021 in Höhe von 13.809,18 € fest.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 und 2020 sowie den Anspruchszinsenbescheid 2021- alle vom 22.5.2024 - wurde Beschwerde vom 10.6.2024 eingebracht.
Aufgrund der Beschwerde vom 10.6.2024 wurde der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 22.5.2024 mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 12.3.2025 geändert und die Einkommensteuer für das Jahr 2021 mit 71.052,00 € (anstatt wie bisher vorgeschrieben iHv 167.848,00 €) festgesetzt.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021 vom 12.3.2025 ergibt die Berechnung der Anspruchszinsen für das Jahr 2021 eine Gutschrift in Höhe von 7.963,60 €, da die Einkommensteuer für 2021 vom 12.03.2025 mit 71.052,00 € festgesetzt wurde.Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergibt sich eine Gutschrift (Differenzbetrag) von -96.796,00 €. Dieser Differenzbetrag wird gemäß § 205 BAO verzinst.
Gegen diesen Anspruchszinsenbescheid 2021 wurde Beschwerde datiert vom 25.3.2025 am 26.3.2025 eingebracht im Wesentlichen mit folgender Begründung:"Es wurde bereits in der den beiden angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Beschwerde vom 10.06.2024 und dem darin angeführten Aussetzungsantrag gem. § 212a BAO hingewiesen, dass das belangte Finanzamt bzw. die Beschwerdeinstanz zur Feststellung gelangen könnte, dass keine gewerbliche Grundstücksveräußerung in den Jahren 2020 und 2021 stattgefunden hat, oder in eventu feststellen, dass die fremdfinanzierten Errichtungskosten für das Objekt in Altheim im Rahmen der Betriebsausgaben für die Jahre 2020 und 2021 in Abzug zu bringen sind, wodurch entweder keine Anspruchszinsen anfallen, oder die Anspruchszinsen sich erheblich reduzieren würden, je nach festgesetzter Einkommensteuer.Die belangte Behörde hat diesbezüglich am 11.3.2025 eine Beschwerdevorentscheidung getroffen in der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Der Antragsteller hat daraufhin eine Entscheidung über diese Beschwerde durch einen Vorlageantrag an das BFG beantragt. Die Entscheidung liegt noch nicht vor. …".
Das Finanzamt erließ am 21.7.2025 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021 vom 12.03.2025 aufgrund der Beschwerde vom 26.3.2025, da die Anspruchszinsenbescheide nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des jeweiligen Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden seien. Wenn sich die zugrundeliegenden Bescheide nachträglich als rechtwidrig erweisen, abgeändert oder aufgehoben würden, seien neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen. Da nicht vorgebracht werde, dass der Einkommensteuerbescheid 2021 nicht rechtswirksam ergangen sei bzw. die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden sei, stehen dem angefochtenen Bescheid keine formalrechtlichen Hindernisse entgegen.
Mit Schreiben vom 23.7.2025 stellte die steuerliche Vertretung den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht betreffend den Bescheid über Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2021 vom 12.3.2025.
Mit Vorlagebericht vom 8.10.2025 legte das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde vom 25.3.2025 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung im Wesentlichen wie folgt:
"Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf) brachte am 21.08.2023 die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 ein. Im Jahr 2024 wurde beim Bf von der Abgabenbehörde eine Außenprüfung durchgeführt (Ankündigung vom 09.01.2024, BP-Bericht vom 13.05.2024). Die dabei getroffenen Feststellungen wurden entsprechend in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2020 und 2021, ergangen am 22.05.2024, berücksichtigt (Erstbescheid). Ebenso erging am 22.05.2024 der (erste) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021. Dagegen brachte der Bf über seine Vertreterin am 10.06.2024 Beschwerden ein. Darüber wurde folgendermaßen entschieden: - die Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2020 wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 12.3.2025 (Anm. laut BFG richtig: 11.03.2025) abgewiesen. - der Beschwerde gegen den ESt-Bescheid 2021 wurde mit BVE vom 12.03.2025 teilweise stattgegeben. - die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021 (Anm: vom 22.5.2024) wurde mit BVE vom 07.10.2025 abgewiesen.
Darüber hinaus erging am 12.03.2025 ein (neuer) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2021, in dem sich eine Gutschrift in der Höhe von Euro 7.963,60 ergab.
Dagegen brachte die Vertreterin des Bf mit Schreiben vom 25.03.2025 Beschwerde ein. Begründet wurde diese damit, dass das belangte Finanzamt bzw. die Beschwerdeinstanz zur Feststellung gelangen könnte, dass keine gewerbliche Grundstücksveräußerung in den Jahren 2020 und 2021 stattgefunden habe bzw. dass die fremdfinanzierten Errichtungskosten in Abzug zu bringen seien, weshalb keine Anspruchszinsen anfallen bzw. diese sich erheblich reduzieren würden. Bezüglich der Einkommensteuer sei bereits die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt, eine Entscheidung dazu liege noch nicht vor.
Die Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2025 als unbegründet abgewiesen, da die Anspruchszinsenbescheide nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe, der im Bescheidspruch des jeweiligen Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden seien.
Wenn sich die zugrundeliegenden Bescheide nachträglich als rechtwidrig erweisen, abgeändert oder aufgehoben würden, seien neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchzinsenbescheide zu erlassen. Da nicht vorgebracht werde, dass der ESt-Bescheid 2021 nicht rechtswirksam ergangen sei bzw. die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden sei, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Dazu brachte die Vertreterin des Bf. mit Schreiben vom 23.07.2025 beiliegenden Vorlageantrag ein. …
Stellungnahme:
"… Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz/Koran, BAO, § 205, Rz 32, 33, 34).
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht dann ein weiterer Zinsenbescheid und es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (Ritz/Koran, BAO, § 205, Rz 35).
Da der Erstbescheid des Bf zur Einkommensteuer 2021 eine Nachforderung von Euro 167.848,00 ergeben hat und dieser erst am 22.05.2024 ergangen ist (also somit nach dem 01.10. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruch folgenden Jahres) wurden mit Bescheid vom 22.05.2024 Anspruchszinsen gem. § 205 BAO in der Höhe von Euro 13.809,18 festgesetzt. Da der Einkommensteuerbescheid aufgrund der Beschwerde des Bf mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025 abgeändert wurde (zugunsten des Bf) erging am 12.03.2025 der neue (bzw. weitere) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2021, in dem diesem Umstand Rechnung getragen wurde (Gutschrift Anspruchszinsen in der Höhe von Euro 7.963,60).
Aus den dargelegten Gründen ist die Abgabenbehörde der Ansicht, dass die Festsetzung und Berechnung der Anspruchszinsen 2021 im Bescheid vom 12.03.2025 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erfolgt ist.
In diesem wurde darüber hinaus der Änderung der Einkommensteuer (Stammabgabe) in der Beschwerdevorentscheidung Rechnung getragen. Unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen, den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung wird von Seiten der Abgabenbehörde die Abweisung der Beschwerde beantragt".
Der vorstehende Verfahrensgang (Sachverhalt) ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, dem Vorlagebericht, den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten und aus dem Vorbringen der Parteien.
§ 205 BAO normiert auszugsweise:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um mögliche Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175).
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs 2 lit. b zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch. Eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036).
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Bescheidbeschwerde anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Festsetzungszeitpunkt sei unzutreffend.
Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (Ritz, BAO8, § 205 mit Hinweis auf VwGH 27.2.2008, 2005/13/0039; VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036; sowie zahlreiche Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes).Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (Ritz, BAO8, § 205 Tz 34 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes).Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (Ritz, BAO8, § 205 Tz 35 mit Hinweis auf VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0005; sowie zahlreiche Erkenntnisse des BFG).
Differenzbeträge sind Nachforderungen oder Gutschriften. Sie können sich aus erstmaligen Abgabenfestsetzungen, Berichtigungen gem. § 293, 293b, Beschwerdevorentscheidungen gem. § 262 etc. ergeben.
Im gegenständlichen Fall hat die steuerliche Vertretung den Anspruchszinsenbescheid 2021 vom 12.3.2025 - neben dem Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 10.6.2024 hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 - mit dem Vorbringen in der Beschwerde bekämpft, "die belangte Behörde hat diesbezüglich am 11.3.2025 eine Beschwerdevorentscheidung getroffen in der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Der Antragsteller hat daraufhin eine Entscheidung über diese Beschwerde durch einen Vorlageantrag an das BFG beantragt. Die Entscheidung liegt noch nicht vor".
Festgehalten wird, dass die vom Vertreter des Bf. genannte Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2025 nicht die Einkommensteuer für das Jahr 2021, sondern die Einkommensteuer für das Jahr 2020 betrifft (Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 wurde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt, die noch unerledigt ist, RV/5100771/2025).
Gegenständlich wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025 der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 teilweise stattgegeben. Nach der dargestellten Rechtsprechung ist der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2021 vom 12.3.2025 durch die amtswegige Erlassung eines neuen Anspruchszinsenbescheids - wie dies durch das Finanzamt mit dem Anspruchszinsenbescheid vom 12.3.2025 erfolgt ist - Rechnung getragen worden. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2021 vom 12.3.2025 befindet sich nach wie vor im Rechtsbestand. (Hinweis: Es erging keine Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 an das Bundesfinanzgericht).
Unabhängig vom Ausgang der eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 (und der Vorlage an das BFG) ist die Beschwerde vom 25.3.2025 gegen den Bescheid vom 12.3.2025 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für das Jahr 2021 als unbegründet abzuweisen.
Weder aus dem Beschwerdevorbingen noch aus dem vorgelegten Akt sind Argumente ersichtlich, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2021 nicht rechtswirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet wäre, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid 2021 auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 205 BAO. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Linz, am 5. Dezember 2025
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