Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des Z L, vertreten durch Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 5. November 2024, KLVwG 1147/9/2024, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (belangte Behörde) vom 22. Mai 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es wie am 10. August 2022 durch die ökologische Gewässeraufsicht der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung dienstlich festgestellt worden sei als Obmann einer näher bezeichneten Wassergenossenschaft, die Betreiberin und Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Kraftwerksanlage A sei, zu verantworten, „die entsprechenden Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides zu erfüllen, indem die festgelegte Pflichtwassermenge im Ausmaß einer permanenten Abgabe von 60 l/s nicht eingehalten worden ist“. Bei einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Dotationswassermenge bei der (näher bezeichneten) Wasserfassung am 10. August 2022 anstatt der permanenten Restwassermenge von 60 l/s lediglich 6 l/s betragen habe und das Kraftwerk hinsichtlich der Restwassermenge unter Berücksichtigung der Messunsicherheit von +/10 % nicht konsensgemäß betrieben worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: „§ 137 Abs. 2 Z. 7 WRG 1959 idgF. iVm. dem Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 10.10.2016, Zahl: 08 KV 305/2013 (029/2016), Auflage Pkt. B) 3.)“. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe iHv € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) verhängt und ihm wurde die Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
2 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Spruch des Straferkenntnisses bei der Angabe der verletzten Rechtsvorschrift die Wortfolge „des Amtes der Kärtner Landesregierung“ durch die Wortfolge „des Landeshauptmannes von Kärnten“ ersetzt werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, Auflage B) 3.) des Wiederverleihungsbescheides vom 10. Oktober 2016 laute wie folgt: „Über die neu zu errichtende Schiebearmatur aus dem Sandfang hat eine permanente Restwasserabgabe von 60 l/sek. in das Bachbett des [Z Baches] zu erfolgen“. Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Messung des Amtssachverständigen (am 10. August 2022) habe ergeben, dass ca. 50 m unterhalb des Sandfanges eine Restwassermenge von 6 l/s vorhanden gewesen sei und über die Schieber der Wehranlage eine Restwassermenge von ca. 6 bis 8 l/s in den Z Bach abgegeben worden sei. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf Angaben des Amtssachverständigen und folgerte, es habe ungeachtet dessen, dass die Messung nicht bei der Schiebearmatur, sondern aus technischen Gründen ca. 50 m bachabwärts erfolgt sei, unzweifelhaft festgestellt werden können, dass die geforderte Restwassermenge von 60 l/s zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht eingehalten worden sei. Das Verwaltungsgericht erachtete es somit als gegeben, dass am vorgeworfenen Tattag die bescheidmäßig vorgeschriebene Restwassermenge im Ausmaß von 60 l/s bei weitem nicht abgegeben worden sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber zunächst geltend, es sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unzulässigerweise zu einer Auswechslung der Tat gekommen. Ihm sei im erstinstanzlichen Strafverfahren ausschließlich vorgeworfen worden, dass an der Stelle unterhalb des Sandfanges, an der die Gewässeraufsicht eine Messung durchgeführt habe, die vorgeschriebene Restwassermenge von 60 l/s nicht abgeflossen sei. Daraus habe die belangte Behörde gefolgert, dass bei der Schiebearmatur keine 60 l/s Restwasser abgegeben worden seien. Die belangte Behörde habe den Revisionswerber deswegen verurteilt, weil an einem Standort unterhalb des Sandfanges nicht ausreichend Wasser abgeflossen sei, sohin aufgrund einer (bloßen) Schlussfolgerung. Diese sei auch falsch gewesen, weil in diesem Bereich erhebliche Mengen an Wasser auch unterirdisch abflössen, auch und gerade, wenn sie aus der Schiebearmatur abgegeben werden. Der „bescheidmäßig festgelegten Messstelle“ sei keine Bedeutung beigemessen worden. Die belangte Behörde habe über kein Beweismittel dazu verfügt, welche Menge an Wasser bei der Schiebearmatur abgegeben worden sei, weil der Bericht der Gewässeraufsicht dazu keine Aufschlüsse gegeben habe.
10 Erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei hervorgekommen, dass zwar nicht exakt festgestellt werden könne, ob beim Schieber des Sandfanges 6 oder 8 l/s herausgekommen seien, aber jedenfalls ausgeschlossen habe werden können, dass 60 l/s Wasser bei der Schiebearmatur herausgekommen seien. Die Beschwerde des Revisionswerbers habe erst aufgrund dieser Feststellung abgewiesen werden können.
11 Damit sei das Verwaltungsgericht von der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens abgewichen und es sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einem unzulässigen „Austausch der Tat“ gekommen.
12 Das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers beruht offenkundig auf der Annahme, ihm sei mit dem Straferkenntnis vom 22. Mai 2024 zur Last gelegt worden, dass an der Stelle, an der am 10. August 2022 die Messung durchgeführt worden sei, das Vorhandensein einer bestimmten Wassermenge nicht habe festgestellt werden können. Dabei lässt der Revisionswerber außer Acht, dass ihm im Straferkenntnis ausdrücklich die Nichteinhaltung des Bewilligungsbescheides durch die Nichtabgabe der festgelegten Pflichtwassermenge im Ausmaß einer permanenten Abgabe von 60 l/s angelastet wurde. Dieser Spruchinhalt des Straferkenntnisses wurde auch durch das angefochtene Erkenntnis nicht modifiziert. Schon deshalb erweist sich die Behauptung des Revisionswerbers, es sei mit dem angefochtenen Erkenntnis zu einem „Austausch der Tat“ gekommen, als nicht nachvollziehbar.
13 Soweit sich der Revisionswerber mit seiner Beanstandung der „(bloßen) Schlussfolgerung“ und der Behauptung, diese sei „falsch“ gegen die dem Straferkenntnis vom 22. Mai 2024 zu Grunde liegende Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass diese im Revisionsverfahren nicht gegenständlich ist.
14 Dass die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, das seine Feststellung, es sei über den Schieber der Wehranlage eine Restwassermenge von ca. 6 bis 8 l/s abgegeben worden, auf diesbezüglich ausdrückliche Ausführungen des Amtssachverständigen gestützt hat, unvertretbar wäre, macht der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht geltend. Auch insoweit zeigt der Revisionswerber nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
15 Weiters behauptet der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob es erforderlich sei, bei der Interpretation der Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides auch die bewilligten Projektunterlagen sowie die Absicht des Projektwerbers miteinzubeziehen, oder ob es, wenn eine Auflage eindeutig formuliert ist, alleine auf diese ankomme.
16Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, mwN). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unzutreffend, dass von der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
17 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2025
Rückverweise