Eine urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung kann nur dann ein begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. etwa VwGH 30.1.2004, 2003/02/0223, und VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194).
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