Bei der Auslegung des Begriffes "Rodung" im UVPG 2000 ist zu beachten, dass im Zweifel ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden muss (vgl. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0073; vgl. allgemein zur richtlinienkonformen Auslegung VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, mwN). Daher ist der Begriff der "Rodung" im UVPG 2000 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-329/17 dahin auszulegen, dass er auch Trassenaufhiebe (nach § 81 Abs. 1 lit. b ForstG 1975) umfasst. Derartige Trassenaufhiebe sind somit - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung (VwGH 29.9.2015, 2012/05/0073) festgehalten hat - in die Beurteilung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 miteinzubeziehen.
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