Unter anderem, um es den Behörden zu ermöglichen, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, wurde § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 geschaffen, mit dem Hauptziel, mehrere projektierte, unter dem Schwellenwert liegende Vorhaben gemeinsam bewerten zu können und so eine Umgehung der UVP-Pflicht zu verhindern (vgl. etwa VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068, Rn. 37).
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