Aus § 3 Abs. 2 UVPG 2000 ergibt sich, dass bei der Beurteilung umweltrelevanter Auswirkungen bei einer Einzelfallprüfung nicht nur bestehende, sondern auch geplante Projekte (inklusive geplanter Ausgleichsmaßnahmen) berücksichtigt werden müssen. Das Hauptziel dieser Bestimmung lag und liegt darin, mehrere projektierte, unter dem Schwellenwert liegende Vorhaben gemeinsam bewerten zu können und so eine Umgehung der UVP-Pflicht zu verhindern. Dies setzt aber notwendigerweise eine Beurteilung nicht nur bereits bestehender Anlagen, sondern auch solcher Anlagen voraus, die zwar noch nicht errichtet sind, aber bei denen zumindest ein Projekt vorliegt. Auf beabsichtigte Vorhaben kommt es daher dann nicht an, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliegt (Hinweis B vom 30. Juni 2016, Ra 2016/07/0034).
Rückverweise