Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 58/2017 sind bei der Beurteilung umweltrelevanter Auswirkungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung nicht nur bestehende oder genehmigte, sondern auch Vorhaben zu berücksichtigen, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Dabei sind im Genehmigungsantrag aufgenommene Ausgleichsmaßnahmen bzw. behördlich vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf bereits genehmigte, aber noch nicht errichtete Vorhaben in die Beurteilung einzubeziehen, zumal solche Ausgleichsmaßnahmen Bestandteil beantragter bzw. bereits genehmigter Projekte sind. Eine Grundlage für die Annahme, zu den zu berücksichtigenden kumulativen Wirkungen zählten nur für die Umwelt negative Wirkungen, nicht aber auch positive Effekte, findet sich im Gesetz nicht (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 29 bis 31, zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017, die die Kumulationsregelung in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 um eine zeitliche Komponente erweiterte).
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