§ 53 VwGG gilt nicht nur für den Aufwandersatz von Revisionswerbern, sondern auch für den Aufwandersatz allfälliger Mitbeteiligter (vgl. dazu die auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren E 8. Oktober 1991, 91/07/0067, 0068; E 15. Oktober 1996, 95/05/0139). Dann, wenn eine Revisionsbeantwortung von mehreren mitbeteiligten Parteien gemeinsam erstattet wird, ist daher der Aufwandersatz so zu ermitteln, wie wenn nur der Erstmitbeteiligte die Revisionsbeantwortung eingebracht hätte.
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