Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger in einem anderen Verfahren, dessen Ergebnisse im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein können, ebenfalls als Sachverständiger eingesetzt war, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. VwGH 8.9.2004, 2001/03/0223, mwN; 28.5.2019, Ra 2019/10/0008, Rn. 8).
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