§ 103 Abs. 2 EStG 1988 bezeichnet die Wegverlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen aus Österreich als "Wegzug". Wenn Abs. 2 leg. cit. eine Frist von zehn Jahren zwischen "diesem" Wegzug und einem späteren "Zuzug" fordert, um die Zuzugsbegünstigungen nach Abs. 1 und Abs. 1a leg. cit. in Anspruch nehmen zu können, kann mit dem Begriff des Zuzugs in Abs. 2 leg. cit. aber nur die Rückverlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen in das Inland gemeint sein (vgl. Lang, SWI 8/2000, 362 (363); Kirchmayr/Aumayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 103 Tz 5/2).
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