Ra 2017/12/0124 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Rückverweise
§ 49 Abs. 3 letzter Satz NÖ DPL 1972 stellt ausdrücklich darauf ab, dass der Beamte "gemäß §§ 19 oder 19a teilweise vom Dienst freigestellt" war. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nachfolgend angeordnete Aliquotierung kann diese Bestimmung nur so verstanden werden, dass eine Durchrechnung geboten ist, wenn in den relevanten Zeitraum unter anderem eine "Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung" fällt. Dies unabhängig davon, ob in dem im Durchrechnungszeitraum liegenden Teil der Rahmenzeit bereits der Freistellungszeitraum oder lediglich erst der Dienstleistungszeitraum enthalten ist, bleibt doch auch der (für die Durchrechnung ausschlaggebende) Monatsgehalt für die Dauer der Rahmenzeit gemäß § 19a Abs. 8 NÖ DPL 1972 unverändert.