JudikaturVwGH

Ra 2017/12/0119 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2017

Hat das VwG ein Verfahren ausgesetzt, so ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im gemäß § 38 AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0439) ist. Diese Beurteilung ist - jedenfalls dann, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist - nicht revisibel (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068). Ist das VwG jedoch von einem mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringenden Sachverhalt ausgegangen, so ist es daher zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis gelangt, weil sich die von ihm vorgenommene Beurteilung als offenkundig unzutreffend darstellt.

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