JudikaturVwGH

Ra 2017/12/0082 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2017

Hebt der VfGH ein Erkenntnis auf, kann eine Revision nachträglich zulässig werden, wenn sich als Folge der Rückwirkung dieser Entscheidung erstmals eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auftut, welche der Revisionswerber - sei es auch im Nachhinein - gesondert als Zulässigkeitsgrund umschreibt (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2015/12/0032). Diese Zulassungsvoraussetzung ist auch gegeben, wenn der Revisionswerber im Zulassungsvorbringen auf die Anhängigkeit des Revisionsverfahrens betreffend das Bindungswirkung entfaltende Erkenntnis hinweist und jene grundsätzliche Rechtsfrage umschreibt, welche sich im Falle einer Stattgebung der bereits anhängigen Revision für den nunmehr anhängig gemachten Revisionsfall ergibt. In diesem Fall ist eine nachträgliche Geltendmachung der tatsächlichen Aufhebung durch den VwGH als Zulassungsgrund nicht erforderlich.

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