Rückverweise
Bei der Frage der Vorschreibung von Prüfungen zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit eines Studiums iSd § 64 Abs. 4 2. Satz UniversitätsG 2002 handelt es sich um eine im Einzelfall vom VwG vorzunehmende Beurteilung, die im Revisionsmodell der Überprüfung durch den VwGH nur dann zugänglich ist, wenn das VwG dabei seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/01/0052; 20.3.2018, Ra 2018/10/0030- 0031). Ein solcher Fehler kann im Regelfall dann ausgeschlossen werden, wenn das VwG die Vorschreibung von Prüfungsauflagen auf ein unbedenkliches Gutachten des Senates der Universität (§ 46 Abs. 2 UniversitätsG 2002) stützt.