Eine Leistungsfrist ist dann angemessen, wenn die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. E 21. Juni 2007, 2007/10/0104), wobei nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist (vgl. E 18. Juni 1991, 91/05/0094).
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