Da die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war, ist von einem Mängelbehebungsauftrag zur Anführung eines (zur Gänze fehlenden) Revisionspunkts abzusehen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0076).
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