JudikaturVwGH

Ra 2017/10/0021 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2017

Das Recht auf Auskunft schließt keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Es dient nicht dazu, eine - allenfalls auch bereits im Verwaltungsverfahren abgelehnte (vgl. E 19. September 1989, 88/14/0198) - Akteneinsicht durchzusetzen. Kann mit dem Recht auf Auskunft eine Akteneinsicht aber gerade nicht durchgesetzt werden, so ist es unerheblich, ob in der Angelegenheit, auf die sich die Auskunft bezieht, das Recht auf Akteneinsicht (wie in der Hoheitsverwaltung) besteht oder (wie in der Privatwirtschaftsverwaltung) nicht. Insoweit ist es auch unerheblich, ob es sich bei dieser Angelegenheit um eine solche der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt.

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