Soweit in der Revision unter Hinweis auf § 48 VwGVG 2014 ein Verstoß gegen den darin normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz erkennbar dadurch behauptet wird, dass das VwG seiner Entscheidung auch Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens (nämlich Erhebungen einer Sozialarbeiterin) zugrunde gelegt hat, wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels jedenfalls nicht aufgezeigt (vgl. B 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047).
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