Ro 2017/03/0019 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die nach Ablauf der Nachfrist nach § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 erfolgte Erlassung eines Bescheides führt nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht (nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde) wieder zuständig geworden wäre, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden.