Rückverweise
Der Informationswert des Firmennamens einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ist nach den Vorgaben der RAO 1868 darauf beschränkt, die Namen aktiver oder bestimmter emeritierter Rechtsanwälte zu enthalten und auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinzuweisen. Nur insofern sind nach der RAO 1868 irreführende Angaben unzulässig und dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Keine Deckung durch das Aufsichtsrecht nach § 23 Abs 2 RAO 1868 findet hingegen die Anordnung des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien an den Rechtsanwalt, die Firma der gegenständlichen Zwei-Personen-Rechtsanwalts-GmbH nach Emeritierung eines Gesellschafters dahingehend abzuändern, dass der Sachbestandteil "Rechtsanwälte" nunmehr "Rechtsanwalt" lauten müsse.