Ra 2017/02/0041 6 – Vwgh Rechtssatz
Eine Person, die sich einer Untersuchung nach § 5 Abs. 9 StVO 1960 zu unterziehen hat, ist nicht dazu verpflichtet, eine Harnprobe abzugeben (vgl. VwGH 12.12.2000, 2000/11/0212; VwGH 24.10.2000, 2000/11/0114).
…13 Anders als die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung und die Blutabnahme kann die Abgabe einer Harnprobe nicht erzwungen werden (vgl. etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041, mwN). 14 Das Verwaltungsgericht stützte sich im gegenständlichen Fall auf die dargestellte Rechtslage und führte zutreffend aus, dass die bloße Aufforderung zur Abgabe einer (nicht…
Anders als die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung und die Blutabnahme kann die Abgabe einer Harnprobe nicht erzwungen werden (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041). Die bloße Aufforderung zur Abgabe einer (nicht erzwingbaren) Harnprobe stellt keinen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.…
…objektiven Rechtmäßigkeit ('zur Sicherung der Einheitlichkeit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung' [Vgl. zB statt vieler VwGH vom 15.4.2016, Ra 2014/02/0058; vom 19.4.2017, Ra 2017/02/0043; vom 24.4.2018, Ra 2016/05/0112; vom 9.8.2018, Ra 2018/22/0102; vom 22.11.2018, Ro 2018/07/0041; vom 29.3.2019, Ro…
…und damit unwiderruflich. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. z.B. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, bzw. nochmals VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, jeweils mwN). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der…
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