Durch eine bloß pauschale Behauptung der Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH wird keine konkrete Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt (Hinweis B vom 20. Februar 2017, Ra 2016/17/0014, mwN). Ein somit nur allgemein formuliertes Vorbringen kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen (Hinweis B vom 12. Jänner 2017, Ra 2016/01/0198).