Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des A E, vertreten durch Mag. Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in 9300 St. Veit an der Glan, Schloss Hunnenbrunn, Schlossweg 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2025, L508 2301165 2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 20. Juli 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und legte keine Frist zur freiwilligen Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. März 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht soweit hier für das Revisionsverfahren von Bedeutung davon aus, der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgung dargelegt. Es gebe überdies keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Revisionswerbers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in der Türkei gegeben sei. Bei einer Gesamtbetrachtung und nach Durchführung einer Interessenabwägung würden angesichts der in ihrem Gewicht erheblich geminderten Gesamtinteressen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Eine Zulassungsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf die Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/19/0417, mwN).
9 Die Revision macht einerseits geltend, es fehle zu näher ausgeführten Fragen „höchstgerichtliche Rechtsprechung“. So fehle etwa Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung bei komplexen familiären Sachverhalten.
Wird das Fehlen von Rechtsprechung behauptet, erfordert die Begründung der Zulässigkeit der Revision die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0296, mwN). Diesen Anforderungen entspricht der Revisionswerber mit seinen pauschalen Ausführungen nicht. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klärung dieser Rechtsfragen für seinen konkreten Einzelfall Bedeutung hätte. Im Übrigen besteht bereits umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen (vgl. etwa VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0445; 8.8.2024, Ra 2022/19/0044; 21.9.2022, Ra 2022/19/0104, mwN). Dem pauschalen Vorbringen, es fehle an Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen, ist daher der Boden entzogen.
10 Soweit die Revision andererseits behauptet, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiche aus näher genannten Gründen, etwa, weil keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, obwohl zentrale Tatsachen zur familiären Bindung und zur psychischen Belastung ungeklärt seien, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in diesem Fall konkret darzulegen ist, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/05/0078; 25.4.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Durch eine bloß pauschale Behauptung der Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird keine konkrete Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt (vgl. VwGH 19.7.2017, Ra 2017/01/0182).
11 Die Revision legt einerseits nicht dar, inwieweit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes von der von ihr zu den jeweiligen Vorbringen angeführten Judikatur im konkreten Fall abgewichen wäre. Im Übrigen verkennt die Revision im Hinblick auf ihr weitgehend pauschales Zulässigkeitsvorbringen auch, dass die in diesen Judikaten beurteilten Sachverhalte mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar und diese Entscheidungen daher für die Lösung des Revisionsfalles nicht einschlägig sind.
12 Wenn die Revision im Übrigen ohne auf die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Verhandlung Bezug zu nehmen eine Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, verabsäumt sie es außerdem konkret darzulegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von den zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA VG aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre (vgl. VwGH 26.9.2024, Ra 2024/14/0337, mwN).
13 Zuletzt vermag das völlig unsubstantiierte und vom Fall losgelöste Vorbringen betreffend eine Verletzung der Rechtsprechung zur Gefährdungsprognose und Rückkehranalyse den hg. Leitlinien zum Erfordernis der konkreten Darlegung der Zulässigkeit ebenfalls nicht zu entsprechen. Die in der von der Revision angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behandelt ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG. Die in diesem Zusammenhang erörterte Gefährdungsprognose spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Sohin wird auch mit diesem pauschalen Vorbringen, das keinen Fallbezug aufweist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2025