Das Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 5 NAG 2005 kommt nach einer Scheidung lediglich dann zu, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 ist bzw. über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz gemäß Z 2 legcit. verfügt. Durch die Vorlage einer Einstellungszusage wird keine dieser Voraussetzungen erfüllt, weil mit einem Arbeitsvorvertrag weder die Stellung eines Arbeitnehmers in Österreich noch ausreichende Existenzmittel bzw. ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden.
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