JudikaturVwGH

Ra 2018/22/0195 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2019

Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (siehe VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115; 8.11.2018, Ra 2018/22/0203, sowie 21.6.2018, Ra 2018/22/0035). Dies gilt auch für die Frage des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Art. 20 AEUV.

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